Allgemeine Einkaufsbedingungen der UWITEC GmbH

Stand April 2021

I Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, im Folgenden kurz AEB finden Anwendung auf sämtliche von uns, der UWITEC Gmbh, im Folgenden auch kurz Auftraggeber genannt, geschlossenen Verträge mit unseren Lieferanten, im Folgenden auch kurz Auftragnehmer genannt, soweit es sich dabei um Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Sie werden Vertragsbestandteil der geschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit unseren Lieferanten.
  2. Wir schließen die Verträge nur zu diesen Einkaufsbedingungen ab. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen der Auftragnehmer werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die widerspruchslose Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung als auch ein Schweigen unsererseits stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Wir widersprechen sämtlichen zusätzlichen oder entgegenstehenden Bedingungen in Angeboten, Bestellannahmen oder Bestätigungen des Auftragnehmers. Auch ein Bezug auf Schreiben der Auftragnehmer, in welchen auf dessen Einkaufsbedingungen verwiesen wird, stellt kein Einverständnis zu diesen dar.

II Angebotslegung

Für Angebote, Besuche, Beratungen sowie Skizzen für Angebote besteht seitens des Auftragnehmers kein Entgeltanspruch.

III. Auftragserteilung

  1. Sämtliche Verträge mit uns kommen nur schriftlich zustande, wobei für den Inhalt des Vertrages unsere Bestellung maßgeblich ist, dies unabhängig von abweichenden Angeboten des Lieferanten. Bestellungen unsererseits müssen vom Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen vollinhaltlich mit den in Punkt 2. angeführten Angaben schriftlich bestätigt werden, andernfalls wir daran nicht gebunden sind.
  2.  In sämtlichen Auftragsbestätigungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummern, Liefermenge, Lieferanschrift, Ursprungsland, Zolltarifnummer, Lieferdatum sowie der Einzelpreis anzuführen.

IV. Leistungsinhalt

  1. Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus der Bestellung und den darin genannten Unterlagen, Plänen, Mustern etc.
  2. Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in Bestellungen oder sonstigen Erklärungen können von uns jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – berichtigt werden, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.
  3. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des üblichen Fertigungsprozesses des Lieferanten und ohne erhebliche Mehraufwendungen umgesetzt werden können. In diesem Fall ist die Änderung mindestens 2 Wochen vor vereinbarter Lieferung bekannt zu geben. Der Lieferant hat Anspruch auf die durch die Änderung anfallenden und belegten Mehraufwendungen in angemessener Höhe. Haben Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, erstreckt sich der Liefertermin entsprechend, wobei der Lieferant die Mehrkosten sowie die Lieferverzögerung binnen Wochenfrist nach der Anzeige bekanntzugeben hat.
  4. Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  5. Der Lieferant hat Lieferungen aus Präferenzländern ihren Präferenznachweis, z. B. die Ursprungserklärung der Lieferung beizufügen. Für innergemeinschaftliche und innerösterreichische Lieferungen hat der Lieferant Langzeitlieferantenerklärungen nach der einschlägigen EU-Durchführungsverordnung zur Verfügung zu stellen. Nicht präferenzielle Ursprungsnachweise, z. B. in Form von Ursprungszeugnissen sind auf Anforderung auszufolgen. Nach Anforderung von uns sind diese Langzeitlieferantenerklärungen zu Beginn des Jahres für das vergangene und das folgende Jahr auszufolgen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, uns über erforderliche behördliche Genehmigungen und Meldepflichten für die Einführung und das Vertreiben von Waren aufzuklären und die zum Zeitpunkt der Lieferung einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten, wie sie sich zum Beispiel aus der Dual-Use Regelung ergeben. Für jeden von der Exportkontrolle betroffenen Vertragsgegenstand oder Teile davon sind die betreffende Ausfuhrkontrollliste und die Listenposition zu benennen.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, bei seiner Warenlieferung oder Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, insbesondere hinsichtlich Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er sichert insbesondere zu, sämtliche gesetzliche Anforderungen, die sich aus den EU-Vorschriften zum Chemikalienschutz (REACH) ergeben, zu erfüllen und uns für die sichere Verwendung der Produkte nach dieser Bestimmung ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. Ferner leistet er Gewähr, dass die gelieferten Waren keinen sonstigen Stoffverboten zum Beispiel der ROHS-Richtlinie unterliegen und sämtliche Waren über die erforderlichen Kennzeichnungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen.
  7. Vor vollständiger Lieferung oder Leistung samt Erbringung der geschuldeten Nebenleistungen gemäß den Punkten 5. und 6. ist das Entgelt dafür nicht fällig. Seite 2 von 3.

V. Lieferzeit

  1. Die in unseren Bestellungen angeführte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, Lieferverzögerungen unverzüglich nach Kenntniserlangung davon anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass uns die angeführten Umstände und Gründe bereits bekannt sind.
  2. Bei Verzug des Auftragnehmers sind wir ohne weitere Nachfristsetzung berechtigt, vom Auftragnehmer einen pauschalen Schadenersatz zu fordern. Dieser beträgt für jeden angefangenen Werktag des Verzuges 1% des Auftragswertes oder des Wertes der abgerufenen Waren oder Leistungen, mindestens jedoch € 100,00. Die Geltendmachung eines darüber hinaus eintretenden Schadens bleibt davon unberührt.
  3. Ebenfalls unberührt bleiben die Rechte von uns, den Vertrag nach Setzung einer angemessenen Frist aufzukündigen und den entstandenen Nichterfüllungsschaden zu fordern. Zudem sind wir bei Vorliegen eines Rahmenvertrages berechtigt, im Fall des Verzuges mit Einzellieferungen auch den gesamten Rahmenvertrag nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist aufzukündigen.

VI. Preise

  1. Die in den Bestellungen und Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise sind Festpreise und bindend. Sie verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und umfassen mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung die Lieferung frei Haus. Die Preise verstehen sich inklusive sämtlicher Aufwendungen für Transport, Versicherung, Verpackung sowie Zölle, Steuern etc.
  2. Die Rechnungen des Auftragnehmers haben sämtliche Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes zu erfüllen. Darüber hinaus haben die Rechnungen die Bestellnummer und Teilenummer des Auftraggebers, die Lieferschein- und Teilenummer des Auftragnehmers, die Liefermenge, die statistische Warennummer (Zolltarifnummer), das Ursprungsland, den Einzelpreis und den Gesamtpreis pro Position zu enthalten. Die Übermittlung der Rechnung kann auch per Email an office@uwitec.at erfolgen. Sollte die Rechnung nicht den angeführten Anforderungen entsprechen, ist das verrechnete Entgelt nicht fällig.
  3. Das Entgelt ist binnen 30 Tagen nach erfolgter vollständiger und mängelfreier Lieferung oder Leistung und Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung- und Rechnungserhalt sind wir zum Abzug eines Skontos von 3% des Rechnungsbetrages berechtigt.
  4. Für den Fall des Verzuges werden in Abweichung der gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB vereinbart.

VII. Gefahrtragung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen frei Haus und geht die Gefahr der gelieferten Waren erst mit erfolgter Übergabe auf uns über.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz wegen Mängeln

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den bedungenen Eigenschaften, insbesondere den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, dem zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik sowie den zu diesem Zeitpunkt auf sie anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, industriespezifischen Normen und Anforderungen, insbesondere sicherheitstechnischen, umweltschutzrechtlichen, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie qualitätssichernden Vorgaben entsprechen und für den dem Auftragnehmer erkennbaren Verwendungszweck geeignet sind.
  2. Die Gewährleistungsfrist wird mit 3 Jahren ab Lieferung vereinbart. Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir berechtigt, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Ersetzung der gelieferten Waren durch mangelfreie Waren zu fordern. Bei Verzug mit der Mangelbehebung sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen und sind die dafür anfallenden Kosten vom Auftragnehmer zu ersetzen. Ferner hat der Auftragnehmer uns sämtliche Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Wiedereinbaukosten zu ersetzen.
  1. Unsere Rügepflicht beschränkt sich auf offenkundige Mängel und solche Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere erkennbar sind, wie z. B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferung. Darüber hinaus besteht unsererseits keine Rügepflicht. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Kenntniserlangung vom Mangel erfolgt.
  1. Wurde zwischen uns und dem Lieferanten keine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem einzurichten, aufrechtzuerhalten und durchzuführen. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  1. Sollten unsererseits Materialien für die herzustellenden Waren beigestellt werden und diese für die Fertigung ungeeignet sein, hat uns der Lieferant darauf unverzüglich hinzuweisen, andernfalls er seinen Entgeltanspruch verliert und uns für den dadurch entstehenden Schaden haftet. Seite 3 von 3

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Sollten wir Materialien beistellen, welche vom Lieferanten verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an dem verarbeiteten Gegenstand im Verhältnis des Wertes von den uns beigestellten Materialien zu den anderen verarbeiteten Gegenständen des Lieferanten.
  2. Sämtliche Rechte an den von uns zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und Beschreibungen sowie Werkzeugen bleiben in unserem Eigentum, dürfen vom Lieferanten nur für die Vertragserfüllung verwendet werden und sind über Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen.
  3. Jegliche Veränderungen der beigestellten Unterlagen und Werkzeuge ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.
  4. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den an uns gelieferten Waren wird ausgeschlossen.

X. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.

XI. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns erhaltene Informationen, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Unterlagen sowie Modelle oder Muster strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an diesen Unterlagen und Werkzeugen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Von der Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Daten ausgenommen, die bei Vertragsabschluss dem Lieferanten bereits bekannt waren oder welche öffentlich zugänglich waren oder später öffentlich zugänglich wurden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für eine Zeit von zehn Jahren fort. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wird pro Verstoß eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruches durch uns bleibt davon unberührt.

XII. Haftung des Lieferanten

Der Lieferant hat uns hinsichtlich sämtlicher Ersatzansprüche Dritter resultierend aus der Fehlerhaftigkeit seines Produktes nach dem Produkthaftpflichtgesetz vollkommen schad- und klaglos zu stellen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer uns sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, welche daraus resultieren, dass wir aufgrund eines Produktfehlers des gelieferten Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen haben. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme in der Höhe von € 10 Millionen pro Personen- und Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Das Bestehen der Versicherung ist uns über Verlangen jederzeit nachzuweisen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XIII. Schutzrechte

Der Lieferant sichert zu, dass durch die von ihm gelieferten Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und verpflichtet sich, uns hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter resultierend aus Schutzrechtsverletzungen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Für sämtliche zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge gelangt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.
  2. Als Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen wird unser Sitz in 5310 Mondsee vereinbart.
  3. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der Fragen des rechtsgültigen Zustandekommens von Verträgen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde 5310 Mondsee sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
  4. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen der Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung per Fax oder Email gewahrt. Kündigungen bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls der Schriftform per Brief.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck und den gesetzlichen Bestimmungen der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.